UW6 Team UG & Co. KG, Uhlandweg 6, 16341 Panketal

Unsere Mietbedingungen (AGB) Stand: 01.04.2023

Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von dem Vermieter, seinen Partnern und Lizenznehmern (im Folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

 

Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. zwei Jahren in Besitz eines Führerscheins der Kl. III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.

2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.3).

2.3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung schriftlich benannten Fahrern gelenkt werden.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter vor Überlassung eine Kopie der Personalausweise/Reisepässe und der Führerscheine zu übersenden. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes Handeln einzustehen.

Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.

3.2. Die Tagespreise werden während der Mietzeit je Übernachtung (Nacht) berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter der UW6 Team UG & Co.KG.

3.3. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten 300 km pro Miettag (Nacht), jeder weiterer Kilometer wird mit 0,40 € berechnet.

3.4. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.6. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

3.7. Einwegmieten sind nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig.

 

Reservierung und Umbuchung

4.1. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

4.2. Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20% des Mietpreises zu leisten. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden.

4.3. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig: bis zu 50 Tage vor Mietbeginn 35% des Mietpreises, zwischen 49 bis 15 Tage vor Mietbeginn 75% des Mietpreises, weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 90% des Mietpreises, am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 100% des Mietpreises.

4.4. Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag lt. aktueller Preisliste erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

 

Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden und es gelten die Stornobedingungen.

5.2. Die Kaution von 1.500,00€ bei Wohnmobilen muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. (Bar oder Überweisung)

5.3. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.

5.4. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung durch den Vermieter per Überweisung auf ein vom Mieter zu benennendes Konto erstattet. Eine Barerstattung ist ausgeschlossen. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

5.5. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

 

Übergabe, Fahrzeugrücknahme

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check Out) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern des Vermieters eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Check In) erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3. Fahrzeugübergaben sind zu den im Vorfeld vereinbarten Uhrzeiten möglich. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart.

6.4. Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Nichtentleerung von WC- und/oder Abwassertank werden pauschal mit 150,00€ abgerechnet.

6.5. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

 

Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: - zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, - zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen, - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, - zur Weitervermietung oder gewerblicher Personen-Beförderung, - für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2. Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt und ordnungsgemäß verschließt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

7.3. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist untersagt, wenn im Mietvertrag nicht anders angegeben. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch etc. entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4. Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

7.5. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

Verhalten bei Unfällen

8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über die im Mietvertrag aufgeführte Telefonnummer zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter gleich aus welchem Grunde die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

Auslandsfahrten

9.1. Fahrten in den geographischen Grenzen Europas, sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören sind zulässig. Es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Fahrten in Krisengebiete und Kriegsgebiete sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

9.2. Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

 

Mängel des Reisemobils

10.1. Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich per E-Mail und bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

 

Reparaturen

11.1. Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 13 für den Schaden haftet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

 

Ersatzfahrzeug

12.1. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

12.2. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

12.3. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

13.1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung und bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,00€ sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,00€ pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden, aber mit einer Zusatzversicherung reduziert werden.

13.2. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 13.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

13.3. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

- wenn Schäden aufgrund gesundheits-, medikament-, drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden,

- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht,

- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt

- wenn der Mieter sonstige Plichten aus Ziff. 8 verletzt

- wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen, - wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen, - wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,

- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen,

- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.

13.4. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungs-kosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

13.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor die angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen von der Kaution einzubehalten bzw. dem Mieter in Rechnung zu stellen. Zusätzliche Bearbeitungsgebühren entstehen auf der Grundlage der ausliegenden Preislisten beim Vermieter.

13.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

 

Haftung des Vermieters, Verjährung

14.1. Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

14.2. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

14.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. 14.4. Ansprüche, die nach Ziff. 14.2 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

Speicherung und Weitergabe v. Personendaten

15.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

15.2. Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden erfolgen.

 

Mitnahme von Haustieren

16.1. Die Mitnahme von Haustieren ist nur mit Einverständnis des Vermieters und nur in den dafür vorgesehenen Bereichen des Wohnmobils gestattet.

 

GPS-Ortung der Fahrzeuge

17.1. Fahrzeuge des Vermieters sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.

 

Gerichtsstand

18.1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil wird Panketal als Gerichtsstand vereinbart.

 

Hinweis zur Streitbeilegung

19.1. Sollten Sie Anlass zu einer Beanstandung haben, können Sie auf der von der europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Internetseite zur Online-Streitbeilegung Ihre Beschwerde eingeben. Deine Beschwerde wird dann an uns weitergeleitet. Bitte rufen Sie dafür folgenden Link auf und folge den Anweisungen dort: https://ec.europa/eu/consumer/odr/.

 

UW6 Team UG & Co. KG
Uhlandweg 6
16341 Panketal

E-Mail: info@uw6.eu
Internet: www.uw6.eu

Sie akzeptieren die allgemeinen Mietbedingungen und haben diese zur Kenntnis genommen.